Sumario: | Das unechte Unterlassungsdelikt gilt seit langem als das "dunkelste Kapitel" in der Dogmatik des Allgemeinen Teils des StGB. Gesetzlicher Anhaltspunkt der Strafbarkeit ist allein, dass der Unterlassende "rechtlich dafur einzustehen hat, dass der Erfolg nicht eintritt", 13 Abs. 1 StGB, also Garant ist. Innerhalb der herkommlich diskutierten Garantenstellungen ist die aus Ingerenz besonders umstritten. Hat derjenige, der eine Gefahr fur fremde Rechtsguter geschaffen hat, eine Garantenstellung im Hinblick auf dieses schadenstrachtige Geschehen, sodass er gemass 13 Abs. 1 StGB fur das Unterlassen der Erfolgsabwendung gleich einem Begehungstater bestraft wird? Welche rechtlichen Anforderungen waren in diesem Fall an das die Garantenstellung begrundende Handeln zu stellen? Die regelmassig diskutierten Alternativen sind, ob nur pflichtwidriges Tun eine Ingerenzgarantenstellung nach sich zieht oder auch rechtmassiges ("qualifiziert riskantes") Vorverhalten genugt. Die vorliegende Arbeit kommt zu dem Ergebnis, dass sich das Einstehenmussen des Ingerenten auf der Grundlage des geltenden Rechts begrunden lasst. Hinsichtlich der Voraussetzungen der Garantenstellung will sie aufzeigen, dass es nicht auf die aus der unsicheren Entscheidungsperspektive ex ante zu treffende Verhaltensbewertung ankommen kann. Vorgeschlagen wird stattdessen eine vermittelnde Losung, die die Bewertungsgrundlage mit einem Maximum an Objektivitat versieht.
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